Kurz: Ein Werkszeugnis 2.2 bestätigt, dass die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, und nennt Prüfergebnisse aus der laufenden Produktion – nicht zwingend von Ihrer Charge. Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 enthält die Prüfergebnisse genau der gelieferten Schmelze, bestätigt von einem von der Fertigung unabhängigen Werkssachverständigen. Sobald Sie Rückverfolgbarkeit brauchen – Druckgeräte, Medizintechnik, Automotive, Lebensmittel, Bauwesen – verlangen Sie 3.1.
Die vier Zeugnisarten nach EN 10204
| Zeugnis | Bezeichnung | Prüfergebnisse | Bestätigt durch |
|---|---|---|---|
| 2.1 | Werksbescheinigung | keine | Hersteller |
| 2.2 | Werkszeugnis | ja, aus nichtspezifischer Prüfung (laufende Produktion) | Hersteller |
| 3.1 | Abnahmeprüfzeugnis 3.1 | ja, aus spezifischer Prüfung der gelieferten Charge | Fertigungsunabhängiger Werkssachverständiger des Herstellers |
| 3.2 | Abnahmeprüfzeugnis 3.2 | ja, aus spezifischer Prüfung | Werkssachverständiger und zusätzlich ein vom Besteller beauftragter oder amtlicher Sachverständiger (z. B. TÜV) |
Was im 3.1-Zeugnis steht
Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 für Edelstahlrohre enthält: Hersteller und Werk, Bestell- und Auftragsnummer, Werkstoff nach Kurzname und Werkstoffnummer, Liefernorm (z. B. EN 10217-7 oder EN 10216-5), Abmessung und Menge, Schmelzennummer, chemische Analyse der Schmelze (C, Si, Mn, P, S, Cr, Ni, Mo, N), mechanische Werte aus dem Zugversuch (Rp0,2, Rm, A), gegebenenfalls Ergebnisse der Dichtheits- und Korrosionsprüfung, Kennzeichnung der Rohre und die Unterschrift des Werkssachverständigen.
Mit der Schmelzennummer lässt sich jedes Rohr bis zum Stahlwerk zurückverfolgen. Das ist die Grundlage für jede Dokumentation nach Druckgeräterichtlinie, MDR oder IATF 16949.
Wann 2.2 ausreicht
Für Geländer, Möbel, Vorrichtungen, Betriebsmittel und alle Anwendungen ohne normative Nachweispflicht reicht ein Werkszeugnis 2.2. Es bestätigt Werkstoff und Liefernorm und genügt als Beleg gegenüber Ihrem Kunden, wenn der nichts anderes fordert.
Wann Sie 3.1 brauchen
- Druckgeräte nach DGRL 2014/68/EU und AD 2000-Merkblatt W 2 (hier teilweise 3.2)
- Medizinprodukte (Rückverfolgung nach MDR)
- Automotive-Zulieferung (PPAP, IATF 16949)
- Lebensmittel- und Pharmaanlagen (Hygienic Design, Nickelnachweis)
- Trinkwasserinstallationen nach DVGW W 541
- Immer, wenn Ihre Kundenzeichnung oder Werksnorm es vorschreibt
Was der Händler leisten muss
Ein 3.1-Zeugnis stellt nur das Stahlwerk aus, nicht der Händler. Der Händler muss aber sicherstellen, dass die Charge auf dem Zeugnis tatsächlich die Charge in Ihrer Lieferung ist – vom Wareneingang über das Lager bis zum Zuschnitt. Bei uns bedeutet das: Chargenzuordnung je Lagerplatz, Chargennummer auf jedem Lieferschein, Zeugnisarchiv für alle gelieferten Positionen und Nachversand des Zeugnisses als PDF, auch Jahre später.
Ein Werkszeugnis 2.2 oder 3.1 bekommen Sie bei uns zu jeder Lieferung – bitte bei Bestellung angeben, damit wir aus der passenden Charge kommissionieren.
Stand: Oktober 2026