§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1)Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2)Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3)Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsabschluss
(1)Unser Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der bestellten Ware zustande.
(2)Die technischen Angaben über unsere Waren bezeichnen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Branchenübliche Abweichungen (z. B. Fabrikationstoleranzen) begründen keinen Mangel. Gleiches gilt bei Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Warenmenge.
(3)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung in der gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
(2)Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Legierungszuschläge oder andere Zuschläge berechnen wir nach den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
(3)Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4)Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(5)Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten ist.
§ 4 Lieferzeit
(1)Die von uns genannten Liefertermine sind, soweit sie nicht als fest vereinbart wurden, unverbindlich. Der Besteller kann uns 2 Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Der Ablauf der Frist ist Voraussetzung unseres Lieferverzuges.
(2)Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
(3)Ein Fixgeschäft bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4)Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten, so verlängern sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Pflichten uns gegenüber nicht nachkommt.
(5)Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6)Vereinbarte Liefertermine und -zeiten verlängern sich um den Zeitraum, um den wir an der Erfüllung des Auftrages durch Umstände gehindert werden, die sich der Einwirkung von uns entziehen, insbesondere Naturkatastrophen, Unfälle, öffentliche Unruhen, Streiks bei uns, unseren Zulieferern und Transporteuren oder Lieferverzögerungen bei unseren Zulieferern. In diesen Fällen werden wir dem Besteller die Ursache sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen.
(7)Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Besteller zumutbar sind. Die Teillieferungen können wir gesondert abrechnen.
(8)Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Das gilt auch für Teillieferungen.
(9)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Unsere Schadensersatzhaftung aus Lieferverzug ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung. Gleiches gilt, wenn der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für eine verschuldensunabhängige Haftung und eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit.
§ 5 Mängelhaftung
(1)Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(3)Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(4)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für eine verschuldensunabhängige Haftung und eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit.
(5)Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(7)Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 6 Gesamthaftung
(1)Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 und 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3)Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4)Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5)Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6)Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1)Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.